Probezeit

Situation in Deutschland

Bei erstmaligem Erwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG § 2a Abs. 1). Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit muss der Delinquent an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um 2 Jahre.

Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn beispielsweise bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erworben wurde, wird für später erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit gefordert. Der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse L, M, S und T wird jedoch nicht auf die Probezeit angerechnet.

Der Katalog der Zuwiderhandlungen, welche während der Probezeit zur Anordnung eines Aufbauseminars führen, befindet sich in der Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Er ist aufgegliedert in die Abschnitte A und B.

Abschnitt A: Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Straftaten:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
  • unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
  • fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
  • Nötigung
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen: Alkohol, Drogen, Medikamente
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
  • Benutzung unversicherter Fahrzeuge § 6 Pflichtversicherungsgesetz

Ordnungswidrigkeiten:

  • verbotene Fahrgastbeförderung
  • Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
  • überhöhte Geschwindigkeit (Meldungen an die Fahrerlaubnisbehörde, und damit Probezeitmaßnahmen, erfolgen ab 21 km/h Überschreitung, bei LKW und Omnibussen bei jeder zu ahndenden Überschreitung)
  • mangelnder Sicherheitsabstand
  • falsches Überholen
  • falsches Abbiegen
  • unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren
  • falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
  • falsches Verhalten an Ampeln, am Stopp-Schild oder bei Haltzeichen von Polizeibeamten
  • Missachten der Vorfahrtsregeln
  • Unerlaubte Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug.

Abschnitt B: Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Verstöße nach Abschnitt B sind:

Straftaten:

  • Fahrlässige Tötung § 222 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
  • Sonstige Straftaten im Straßenverkehr, die nicht in Abschnitt A aufgeführt sind.
  • Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG

Diese Straftaten fallen aber nur dann unter Abschnitt B, wenn sie nicht bereits direkt zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.

Ordnungswidrigkeiten:

Alle Ordnungswidrigkeiten, die mit mindestens € 40,- Geldbuße oder einem Fahrverbot belegt sind und die nicht in Abschnitt A aufgeführt sind.

 

Quelle: Wikipedia

Fahrschule Hans Titoff
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